Allgemeine Geschäftsbedingungen | AGB's

1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Durchführung von Plakatanschlag an Anschlagstellen.

2. Art der Anschlagstellen

  1. Allgemeine Anschlagstellen sind Säulen oder Tafeln, die dem Anschlag jeweils mehrerer Werbungstreibender dienen und in der Regel aufgrund eines Pachtvertrages mit der zuständigen Gemeinde auf öffentlichem Grund und Boden errichtet sind.
  2. Ganzstellen sind Werbeflächen (vorzugsweise Säulen), die dem Anschlag jeweils nur eines Werbungstreibenden dienen, in der Regel auf öffentlichem Grund und Boden errichtet sowie vom örtlichen Pächter des Allgemeinen Plakatanschlags verwaltet werden.
  3. Großflächen sind Tafeln, die jeweils nur einem Werbungstreibenden dienen, in der Regel auf privatem Grund und Boden errichtet und für den Anschlag von 18/1 Bogen (356 × 252 cm) vorgesehen sind.
  4. Spezialstellen sind Säulen, Tafeln oder Flächen, die weder Allgemeine Anschlagstellen, Ganzstellen noch Großflächen sind und sich durch Format, Dauer, Standort oder sonstige Besonderheiten unterscheiden.

3. Großflächenstandorte

Großflächen, die gleichzeitig sichtbar sind und voneinander weniger als 7,20 m (gerade) oder 3,60 m (andere Anordnung / Unterbrechung) entfernt sind, gelten als ein Standort.

4. Plakatformate

  1. Die Plakatformate entsprechen den vom Deutschen Normenausschuss festgelegten Normen (DIN 683). Maße werden Breite × Höhe angegeben.
  2. Das Grundmaß ist DIN A1 (59 × 84 cm). Größere Formate ergeben sich als Vielfaches, kleinere nur, wenn in der Preisliste ausgewiesen.

5. Auftragsannahme

  1. Aufträge sind innerhalb des Kalenderjahres abzurufen. Abrufe über das vereinbarte Volumen hinaus sind möglich.
  2. Das Anschlagunternehmen erklärt sich unverzüglich über Annahme oder Ablehnung.
  3. Ohne Festauftrag gilt ein Rücktrittsrecht bis 60 Tage vor Anschlagbeginn.
  4. City-Light-Säulen in München laufen während der Oktoberfestwochen ausschließlich als Festaufträge und sind nicht stornierbar.
  5. Bei Allgemeinstellen-Aufträgen unter 10 Tagen Laufzeit wird der erste Anschlagtag doppelt berechnet.
  6. Das Unternehmen kann Aufträge nach einheitlich sachlichen Grundsätzen ablehnen, wenn unzumutbar oder gesetzeswidrig.

6. Konkurrenzausschluss

  1. Aufträge von Agenturen/Mittlern nur für namentlich benannte Werbungstreibende inkl. Produktgruppe.
  2. Ein vollständiger Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert; konkurrierende Produkte werden jedoch nach Möglichkeit nicht direkt nebeneinander angeschlagen.

7. Platzvorschriften

Platzvorschriften werden für Allgemeine Anschlagstellen nicht angenommen. Nach Möglichkeit erfolgt wechselweise gleich günstiger Anschlag.

8. Sonderleistungen

Sonderleistungen sind individuell zu vereinbaren und werden gesondert berechnet.

9. Laufzeit

Veränderungen oder Unterbrechungen gelten als neuer Auftrag; eine Verlängerung ist keine Veränderung.

10. Zahlung

  1. Zahlung innerhalb 1 Woche nach Anschlagbeginn, zwischen Agentur/Mittler/Unternehmen 30 Tage.
  2. Bei Verzug oder Stundung: Zinsen und Einziehungskosten.
  3. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit: Vorauszahlung und Ausgleich offener Posten als Bedingung.
  4. Nichtdurchführung wegen verspäteter Lieferung oder Zahlungsversäumnis entbindet nicht von der Zahlungspflicht; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

11. Materialanlieferung und -beschaffenheit

  1. Der Auftraggeber liefert notwendige Plakate + Ersatzmenge kostenfrei und rechtzeitig an die Versandanschrift.
  2. Das Unternehmen haftet nicht für Papier- oder Druckmängel; Papier muss maschinell falzbar sein. Sonderaufwand wird gesondert berechnet.
  3. Nicht verbrauchte Plakate werden nur auf ausdrückliche Anforderung binnen 2 Wochen zurückgesandt, sonst gehen sie ins Eigentum des Unternehmens über.

12. Gewährleistung

  1. Das Unternehmen gewährleistet ordnungsgemäße Durchführung, Pflege und Instandhaltung.
  2. Plakatierungen können einen Tag vor/nach dem Termin beginnen bzw. enden.
  3. Auf Wunsch Bestätigung mit Ort, Größe, Zeit und Zahl der Anschlagstellen.
  4. Hinterleuchtung bei City-Light-Formaten erfolgt mind. bis 24:00 Uhr; 90% Abdeckung genügt.

13. Ersatzansprüche

  1. Ansprüche sollen während der Laufzeit geltend gemacht werden; später nur mit Nachweis.
  2. Nichtausführung oder Unterbrechung aus behördlichen oder sonstigen Gründen vorbehalten.
  3. Keine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, außer bei zugesicherten Eigenschaften.
  4. Bei grober Fahrlässigkeit: Haftung begrenzt auf vorhersehbaren Schaden bis Höhe des Entgelts.
  5. Keine Haftung für Schäden durch Dritte oder höhere Gewalt (Witterung etc.).

14. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Anschlagunternehmens. Dies gilt auch für Mahnverfahren sowie wenn Wohnsitz/Aufenthalt des Auftraggebers unbekannt ist.

1. Miethöhe / Mietzahlung

  1. Grundlage für den Mietpreis ist die jeweils gültige Preisliste. Eine Mietanpassung erfolgt in diesem Rahmen. Bei einer Preissteigerung von mehr als 8% pro Jahr steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 4 Wochen zum Zeitpunkt der Preisanpassung zu. Das Sonderkündigungsrecht ist durch schriftliche Erklärung auszuüben.
  2. Die Miete ist von Mietbeginn an für den gewählten Zahlungsintervall (bis längstens zum Ablauf des Kalenderjahres) im Voraus zu zahlen.
  3. Die Miete ist jeweils 7 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zahlbar.
  4. Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat ist der Vermieter berechtigt, die Werbung umgehend zu entfernen. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Vermieter behält sich vor, ab Eintritt des Zahlungsverzuges Zinsen i.H.v. 1% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Verzugsschaden in Rechnung zu stellen.
  5. Kurzfristige Beeinträchtigung der Werbung berechtigt den Kunden weder zur Aufrechnung mit Gegenforderungen noch zur Zurückhaltung fälliger Mieten. Bei längerfristigen Beeinträchtigungen erfolgt eine anteilige Mietkürzung.

2. Gestaltung

  1. Die Gestaltung der Werbeflächen erfolgt durch den Kunden. Gestaltungen, deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstoßen bzw. für den Vermieter unzumutbar sind, sind nicht gestattet und können auch nachträglich abgelehnt werden. Im Zweifelsfall ist im Vorfeld die Genehmigung einzuholen. Schadensersatzansprüche entstehen hierdurch nicht. Der Mietvertrag bleibt unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, seine Werbung entsprechend neu zu gestalten.

3. Ausführung

  1. Die Bewirtschaftung der Werbeanlage bzw. die Anbringung oder Aufstellung und Ausstattung der Werbeanlage sind durch den Kunden vorzunehmen. Bei Werbevitrinen erfolgt die Bewirtschaftung durch den Vermieter. Das Werbemittel ist hierbei kostenfrei an die zuständige Außenstelle zu liefern. Die Installation/Bewirtschaftung der Werbevitrinen wird separat berechnet, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Der eigentliche Zweck des Werbeträgers darf nicht verändert werden.
  3. Behördliche und verkehrsrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. Leuchtfarben o.Ä. sind nicht gestattet.
  4. Die Werbeanlage muss während der gesamten Mietzeit mit einem gestalteten Werbemittel bestückt sein.

4. Haftung

  1. Beschädigungen der Werbeanlage sowie Schädigungen Dritter durch unsachgemäße Anbringung des Werbemittels gehen zu Lasten des Kunden. Für das Werbemittel ist allein der Kunde verantwortlich.

5. Pflege und Wartung

  1. Pflege und Wartung des Werbemittels obliegen dem Mieter. Unansehnliche, beschädigte oder abhanden gekommene Werbemittel sind durch den Mieter zu erneuern. Bei Werbevitrinen erfolgt die Erneuerung nach Bereitstellung durch den Vermieter zu Lasten des Mieters. Der Vermieter übernimmt Wartung und Reinigung der Werbeanlagen sowie die Stromkosten bei beleuchteten Werbeträgern.

6. Untervermietung

  1. Die Untervermietung der Werbeträger bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

7. Vertragsdauer / Kündigung

  1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Abschluss dieses Vertrages; es gilt für die vereinbarte Laufzeit je Werbeträger. Es verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn es nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
  2. Mit Ablauf des Vertrages sind die Werbeträger in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Eventuelle Beschädigungen sind zu beseitigen. Erfolgt keine Beseitigung innerhalb von 14 Tagen, wird dies durch den Vermieter auf Kosten des Mieters durchgeführt. Bei Werbevitrinen erfolgt die Beseitigung durch den Vermieter. Das Werbemittel steht längstens 4 Wochen nach Beseitigung zur Abholung bereit. Der Vergütungsanspruch bleibt bis zur Entfernung bestehen.
  3. Wird das Recht des Vermieters aus dem Vertrag mit dem Grundstückseigner vorzeitig aufgehoben, ist der Vermieter berechtigt, auch den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Wird der Werbeträger endgültig abgebaut, endet der Vertrag zum Zeitpunkt des Abbaus. Bereits gezahlte Mieten werden anteilig erstattet. Schadensersatzansprüche bestehen nicht.
  4. Der Vermieter kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne Zustimmung des Kunden auf Dritte übertragen.
  5. Gerichtsstand ist Konstanz.

8. Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Transportmedien

SCHWARZ-Außenwerbung GmbH
Stand: August 2025

Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Verträge der SCHWARZ-Außenwerbung GmbH („Auftragnehmer“) über die Durchführung von Werbung an oder in Bussen oder anderen Verkehrsmitteln („Verkehrsmittel“) des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs.
  2. Der Vertrag umfasst den Aushang von Werbemitteln. Herstellung, Anbringung und Demontage richten sich nach dem individuellen Auftrag sowie nach Vorgaben des jeweiligen Verkehrsbetriebes.
  3. Wird mit dem Auftraggeber ein Servicepreis vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer einmalig die Kosten der Herstellung, Anbringung und Entfernung der Werbemittel, sofern der Vertrag vollständig erfüllt wird.

Auftragserteilung und Annahme

  1. Aufträge werden nur für namentlich bezeichnete Werbungtreibende angenommen. Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert.
  2. Der Vertrag kommt nur durch schriftliche Annahme des vom Auftraggeber erteilten Auftrags durch den Auftragnehmer zustande; Änderungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Soweit zur Durchführung der Werbemaßnahme eine Zustimmung des Verkehrsbetriebes erforderlich ist, erfolgt der Vertragsschluss unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Verkehrsbetriebes.
  3. Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. unzulässiger Inhalt, politische/extreme Inhalte, Verstöße gegen Gesetze oder Interessen des Verkehrsbetriebes) abzulehnen.
  4. Aufträge von Agenturen/Mittlern werden nur für namentlich benannte Werbungtreibende angenommen. Mit Auftragserteilung tritt die Agentur/der Mittler ihre/seine Ansprüche gegenüber dem Werbungtreibenden sicherungshalber an den Auftragnehmer ab.
  5. Linien-, Strecken- und Platzierungswünsche können nicht angenommen werden.
  6. Die Ausführung von Werbung in oder an Verkehrsmitteln kann der Zustimmung des Verkehrsbetriebes unterliegen. Diese wird vom Auftragnehmer eingeholt; der Auftraggeber stellt auf Anforderung einen Entwurf zur Verfügung. Macht der Verkehrsbetrieb seine Zustimmung von Änderungen abhängig, bleibt der Auftraggeber an den Vertrag gebunden, es sei denn, die Änderungen beeinträchtigen die Werbewirkung wesentlich und unzumutbar. Ansprüche stehen ihm weder in diesem Fall noch bei Zurückweisung der Werbung durch den Auftragnehmer oder bei Verweigerung der Zustimmung durch den Verkehrsbetrieb zu.

Aushangzeitraum

  1. Der Aushangzeitraum beginnt mit der Anbringung der Werbung.
  2. Verträge ab einer Mindestlaufzeit von einem Jahr verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht drei Monate vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.
  3. Endet ein Konzessionsvertrag des Auftragnehmers mit dem Verkehrsbetrieb vorzeitig, endet auch der Vertrag mit dem Auftraggeber oder geht auf den Konzessionsnachfolger über.

Werbemittel

  1. Bei Vereinbarung eines Servicepreises organisiert der Auftragnehmer die Herstellung, Montage und Demontage. Die erforderlichen printfähigen Daten müssen zuvor vom Auftraggeber bereitgestellt werden.
  2. Endet der Vertrag vorzeitig aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden die vollen technischen Kosten nachträglich in Rechnung gestellt.
  3. Die Instandhaltung des Werbemittels während der Vertragslaufzeit sowie die Neutralisierung unmittelbar nach Ablauf des Vertrages obliegen dem Auftraggeber, sofern nichts anderes bzw. ein Servicepreis vereinbart ist.

Preise und Zahlung

  1. Es gelten die jeweils gültigen Preislisten des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
  2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar; Skonto wird nicht gewährt.
  3. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz verlangen und die Restauftragssumme sofort fällig stellen.
  4. Verlängert sich der Vertrag automatisch, gelten ab Beginn der Verlängerung die zu diesem Zeitpunkt gültigen Listenpreise. Erhöhen sich diese gegenüber dem vorherigen Zeitraum um mehr als 10 %, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag ohne Frist für die Zukunft zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform (Einschreiben) und muss dem Auftragnehmer binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe der Preisänderung zugehen.
  5. Die Kosten für Herstellung, Anbringung und Entfernung der Werbemittel sowie Nebenkosten trägt der Auftraggeber gesondert.
  6. Bei Servicepreis-Verträgen führt der Auftragnehmer die einmalige Herstellung, Anbringung und Entfernung der Werbung ohne gesonderte Berechnung durch, wenn der Auftraggeber die vereinbarte Laufzeit vollständig erfüllt.
  7. Endet der Vertrag vorzeitig aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Zahlungsverzug), werden die technischen Kosten nachträglich voll berechnet; ein laufzeitbedingter Preisnachlass entfällt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Differenz zu den vollen Mediakosten nachzuberechnen.

Ausfall, höhere Gewalt und Fahrzeugwechsel

  1. Verkehrsmittel können aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind (z. B. Wartung, Unfallschäden, Werkstatt), vorübergehend nicht im Einsatz sein. Solche Unterbrechungen sind in der Preisgestaltung berücksichtigt; ein Minderungs- oder Kündigungsrecht besteht nicht.
  2. Dauert der Ausfall ununterbrochen länger als 21 Kalendertage, erhält der Auftraggeber eine anteilige Gutschrift. Gleichzeitig verlängert sich die Vertragslaufzeit um die Dauer des Ausfalls; diese Verlängerung ist vergütungspflichtig.
  3. Dauert der Ausfall länger als vier Monate oder wird die Leistung dauerhaft unmöglich, können beide Parteien den Vertrag ohne Frist kündigen.
  4. Wird ein Fahrzeug vor Vertragsende durch ein gleiches Modell ersetzt, wird die Werbung übertragen. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Erfolgt der Wechsel innerhalb der ersten zwei Vertragsjahre, beteiligt sich der Auftragnehmer anteilig an den Kosten.

Vertragsstörungen und Haftung

  1. Schadensersatzansprüche bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
  2. Für leichte Fahrlässigkeit wird die Haftung ausgeschlossen, außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle durch höhere Gewalt, Streik, behördliche Anordnungen oder sonstige nicht zu vertretende Umstände.

Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Konstanz.