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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
SCHWARZ-AW


1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Durchführung von Plakatanschlag an Anschlagstellen.

 

2. Art der Anschlagstellen

  1. Allgemeine Anschlagstellen sind Säulen oder Tafeln, die dem Anschlag jeweils mehrerer Werbungstreibender dienen und in der Regel aufgrund eines Pachtvertrages mit der zuständigen Gemeinde auf öffentlichem Grund und Boden errichtet sind.
  2. Ganzstellen sind Werbeflächen (vorzugsweise Säulen), die dem Anschlag jeweils nur eines Werbungstreibenden dienen, in der Regel auf öffentlichem Grund und Boden errichtet sind sowie von dem jeweiligen örtlichen Pächter des Allgemeinen Plakatanschlags verwaltet werden.
  3. Großflächen sind Tafeln, die dem Anschlag jeweils nur eines Werbungstreibenden dienen, in der Regel auf privatem Grund und Boden errichtet und für den Anschlag von 18/1 Bogen (356 cm breit und 252 cm hoch) vorgesehen sind.
  4. Spezialstellen sind Säulen, Tafeln oder Flächen, die weder Allgemeine Anschlagstellen noch Ganzstellen noch Großflächen sind und im Hinblick auf Format, Errichtungs- oder Anbringungsdauer, Verwendungsmöglichkeit, Standort oder sonstige Besonderheiten Abweichungen aufweisen.

 

3. Großflächenstandorte
Großflächen, die gleichzeitig sichtbar sind und voneinander einen geringeren Abstand haben als 7,20 m in einer Geraden oder 3,60 m bei anderer Anordnung oder natürlicher baulicher Unterbrechung, gelten als ein Standort.

 

4. Plakatformate

  1. Die Plakatformate entsprechen den vom Deutschen Normenausschuß für Papierformate festgelegten Normen (DIN 683). Die Maße werden in der Reihenfolge Breite x Höhe (B+H) angegeben.
  2. Das Plakatgrundmaß ist DIN A 1 (59 x 84 cm). Alle größeren Plakatformate ergeben sich aus dem Mehrfachen des Grundmaßes. Werden kleinere DIN-Formate angenommen, ist dies in der Preisliste ausgewiesen.

 

5. Auftragsannahme

  1. Auftragsannahmen sind in der Regel innerhalb des Kalenderjahres des Anschlagbeginns in der jeweiligen Gemeinde vom Auftraggeber abzurufen. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch über das im Auftrag genannte Anschlagvolumen hinaus weitere Anschläge abzurufen.
  2. Das Anschlagunternehmen erklärt sich unverzüglich über Annahme oder Ablehnung von Anschlagaufträgen.
  3. Ist kein Festauftrag erteilt, gilt ein Rücktrittsrecht bis 60 Tage vor Anschlagbeginn.
  4. City-Light-Säulen in München laufen zu den Oktoberfestwochen generell als Festaufträge und können nicht storniert werden.
  5. Bei Allgemeinstellen-Aufträgen mit einer Laufzeit von weniger als 10 Tagen wird der erste Anschlagtag doppelt berechnet.
  6. Das Anschlagunternehmen ist berechtigt, Anschlagaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlich, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Anschlagunternehmens abzulehnen, wenn die Anbringung der Plakate für das Unternehmen unzumutbar ist oder wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt.

 

6. Konkurrenzausschluß

  1. Aufträge von Werbeagenturen und Werbungsmittlern werden nur für namentlich bezeichnete Werbungstreibende unter Angabe der Produktgruppe angenommen, wenn ihnen nachweislich ein entsprechender Auftrag erteilt ist; dies gilt hinsichtlich der Produktgruppe auch für Werbungstreibende, die Aufträge für Ihren Plakatanschlag ohne Einschaltung einer Werbeagentur oder eines Werbungsmittlers erteilen.
  2. Der Ausschluß von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. Das Anschlagunternehmen verpflichtet sich, Plakate konkurrierender Produkte nach Maßgabe des verfügbaren Raumes nicht unmittelbar aneinander anzuschlagen.

 

7. Platzvorschriften
Platzvorschriften werden für Allgemeine Anschlagstellen nicht angenommen. Nach Möglichkeit werden die Plakate wechselweise gleich günstig angeschlagen.


8. Sonderleistungen

Sonderleistungen sind individuell zu vereinbaren; sie werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.

 

9. Laufzeit
Wenn der Auftraggeber die Veränderung oder Unterbrechung eines Anschlages wünscht, wird die Fortsetzung des Anschlages als neuer Auftrag gehandelt; eine Verlängerung gilt nicht als Veränderung.

 

10. Zahlung

  1. Wenn nicht Vorauszahlung vereinbart ist, sind die Rechnungsbeträge innerhalb einer Woche nach Anschlagbeginn zahlbar; im Geschäftsverkehr zwischen Werbeagentur, Werbungsmittler und Anschlagunternehmen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage nach Anschlagbeginn.
  2. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die etwaigen Einziehungskosten berechnet.
  3. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftragsgebers ist das Anschlagunternehmen berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrages die Durchführung weiterer Anschläge ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne daß hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen das Anschlagunternehmen erwachsen.
  4. Kann das Anschlagunternehmen den Anschlag nicht oder nicht fristgemäß durchführen, weil die Plakate nicht oder verspätet geliefert worden sind, oder unterläßt das Anschlagunternehmen die Durchführung, weil der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat, so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Ersparte Aufwendungen hat sich das Anschlagunternehmen anrechnen zu lassen.

 

11. Materialanlieferung und – beschaffenheit

  1. Der Auftraggeber hat die zur vollständigen Ausfüllung der bestellten Anschlagfläche notwendige Anzahl von Plakaten einschließlich Ersatzmenge und sonstigem zu klebenden Material kostenfrei und rechtzeitig zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vorbereitung an die in der Anschlagpreisliste genannten Versandanschrift zu liefern. Das Anschlagunternehmen verpflichtet sich, Verspätungen der Plakatierungen unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
  2. Das Anschlagunternehmen gewährleistet die gewissenhafte Durchführung des Anschlages, er haftet jedoch nicht für Mängel , die sich aus der Papier- oder Druckqualität ergeben. Er ist nicht verpflichtet, Papiermaterial und Farb- bzw. Druckqualität auf dessen Verwendbarkeit hinsichtlich der Anbringung und des Anschlagsverbleibs im Naßklebeverfahren zu überprüfen. Kann das Plakat- und Papiermaterial im Naßklebeverfahren nicht verarbeitet werden (z.B. Leuchtfarbenzusätze, papierfremde Werkstoffkleber oder Kunststoff- bzw. Lacküberzüge), dann muß über eine solche Abweichung von der allgemeinen Leistungsnorm des Anschlagunternehmens bereits bei der Auftragserteilung eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden. Die Papierqualität muß ein maschinelles Falzen ermöglichen; der Arbeitsaufwand für Papierqualitäten, die ein manuelles Falzen erfordern, wird gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Die Rücksendung nicht verbrauchter Plakate erfolgt nur, wenn dies spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Anschlagende ausdrücklich verlangt wird. Während dieser Frist nicht zurückgeforderte Plakate gehen entschädigungslos in das Eigentum des Anschlagunternehmens über.

 

12. Gewährleistung

  1. Das Anschlagunternehmen gewährleistet die vertragsgemäße Durchführung der Anschläge, insbesondere ordnungsgemäßes Anbringen, Beaufsichtigen, Pflegen, Ausbessern, Erneuern beschädigter Anschläge während der vereinbarten Aushangszeit und das Instandhalten der Anschlagstellen sowie das Überkleben abgelaufener Anschläge im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes.
  2. Aus arbeitstechnischen Gründen können Plakatierungen, unter Berücksichtigung der Blockeinteilung des FAW, einen Tag vor oder nach dem vereinbarten Termin beginnen bzw. enden.
  3. Das Anschlagunternehmen bestätigt auf Wunsch die ordnungsgemäße Durchführung eines Anschlags jeweils sofort nach dessen Ablauf. Die Bestätigung muß Ort, Bezeichnung und Größe des Anschlags, Anschlagzeit und Zahl der beklebten Anschlagstellen enthalten.
  4. Die Hinterleuchtung von City-Light-Poster und City-Light-Säulen erfolgt in der Regel abends nach Einbruch der Dunkelheit, mindestens bis 24:00 Uhr. Die Hinterleuchtung von 90% der belegten Werbeflächen ist zur Vertragserfüllung ausreichend.

 

13. Ersatzansprüche

  1. Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung eines Anschlags sollen während der vereinbarten Laufzeit geltend gemacht werden. Später ist ein Nachweis durch geeignetes Beweismittel erforderlich.
  2. Die Nichtausführung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung sowie eine Format- oder Stellenreduzierung von Anschlägen infolge behördlicher Auflage, unaufschiebbarer Terminanschläge oder aus anderen Gründen, die das Anschlagunternehmen nicht zu vertreten hat, bleiben vorbehalten. In diesen Fällen ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
  3. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Anschlagunternehmers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen ist – außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften – ausgeschlossen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehaftet.
  4. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung gegenüber Kaufleuten dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des für die Erfüllung des Auftrages zu zahlenden Entgelts beschränkt.
  5. Beschädigungen der Plakate durch Dritte hat der Anschlagunternehmer nicht zu vertreten, ebensowenig Ausfälle infolge höherer Gewalt, insbesondere außergewöhnlicher Witterungseinflüsse.

 

14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Anschlagunternehmens; auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, daß der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz des Anschlagunternehmens vereinbart.

1. Miethöhe / Mietzahlung

  1. Grundlage für den Mietpreis ist die jeweils gültige Preisliste. Eine Mietanpassung erfolgt in diesem Rahmen. Bei einer Preissteigerung von mehr als 8% pro Jahr steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 4 Wochen zum Zeitpunkt der Preisanpassung zu. Das Sonderkündigungsrecht ist durch schriftliche Erklärung auszuüben.
  2. Die Miete ist von Mietbeginn an für den gewählten Zahlungsintervall (bis längstens zum Ablauf des Kalenderjahres) im Voraus zu zahlen.
  3. Die Miete ist jeweils 7 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zahlbar.
  4. Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat die Vermieter berechtigt, die Werbung umgehend zu entfernen. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Vermieter behält sich vor, ab Eintritt des Zahlungsverzuges Zinsen i.H.v. 1% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Verzugsschaden in Rechnung zu stellen.
  5. Kurzfristige Beeinträchtigung der Werbung berechtigt den Kunden weder zur Aufrechnung mit Gegenforderungen noch zur Zurückhaltung fälliger Mieten. Bei längerfristigen Beeinträchtigungen erfolgt eine anteilige Mietkürzung.

 

2. Gestaltung

  1. Die Gestaltung der Werbeflächen erfolgt durch den Kunden. Gestaltungen, deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstoßen bzw. für die Vermieter unzumutbar sind, sind nicht gestattet und können auch noch nachträglich abgelehnt werden. Im Zweifelsfall ist im Vorfeld die Genehmigung vom Vermieter einzuholen. Hieraus ergeben sich keine Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Vermieter. Der Mietvertrag bleibt hiervon unberührt. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, seine Werbung entsprechend neu zu gestalten.

 

3. Ausführung

  1. Die Bewirtschaftung der Werbeanlage bzw. die Anbringung oder Aufstellung und Ausstattung der Werbeanlage sind durch den Kunden vorzunehmen und gehen zu seinen Lasten. Bei Werbevitrinen erfolgt die Bewirtschaftung durch den Vermieter. Das Werbemittel ist hierbei an die zuständige Außenstelle kostenfrei zu liefern. Die Installation/Bewirtschaftung der Werbevitrinen wird separat in Rechnung gestellt, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Der eigentliche Zweck des Werbeträgers darf nicht verändert werden.
  3. Behördliche und verkehrsrechtliche Bestimmungen sind hierbei zu beachten. Die Verwendung von Leuchtfarben und Ähnlichem ist nicht gestattet.
  4. Die Werbeanlage muss während der gesamten Mietzeit mit einem graphisch gestalteten Werbemittel bestückt sein.

 

4. Haftung

  1. Die Beschädigung der Werbeanlage sowie Schädigungen Dritter durch unsachgemäße Anbringung des Werbemittels durch den Kunden, gehen zu dessen Lasten. Für das Werbemittel ist allein der Kunde verantwortlich.

 

5. Pflege und Wartung

  1. Die Pflege und Wartung des Werbemittels obliegt dem Mieter. Unansehnliche, beschädigte sowie abhanden gekommene Werbemittel sind durch den Mieter zu erneuern. Bei Werbevitrinen erfolgt die Erneuerung nach Bereitstellung des Werbemittels durch den Vermieter zu Lasten des Mieters. Der Vermieter übernimmt die Wartung und Reinigung der Werbeanlagen, sowie die Kosten für den Strom bei beleuchteten Werbeanlagen.

 

6. Untervermietung

  1. Die Untervermietung der Werbeträger bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter.

 

7. Vertragsdauer / Kündigung

  1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Abschluß dieses Vertrages; es erstreckt sich auf die vereinbarte Laufzeit je Werbeträger. Es verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
  2. Mit Ablauf des Vertrages sind die Werbeträger in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Eventuelle Beschädigungen sind zu beseitigen. Erfolgt eine Beseitigung des Werbemittels nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des Vertrages durch den Mieter, so wird dies durch den Vermieter vorgenommen. Die Kosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Bei Werbevitrinen erfolgt die Beseitigung durch den Vermieter. Das Werbemittel steht längstens 4 Wochen nach Beseitigung in der zuständigen Niederlassung dem Mieter zur Abholung zur Verfügung. Der Anspruch des Vermieters auf generelle Vergütung bleibt bis zur Beseitigung des Werbemittels bestehen.
  3. Wird das Recht des Vermieters aus dem Vertrag mit dem Grundstückseigner vorzeitig aufgehoben, so ist der Vermieter berechtigt, den mit dem Mieter getroffenen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Wird der Werbeträger des Vermieters aus irgendeinem Grund endgültig abgebaut, so endet das Abkommen zum Zeitpunkt des Abbaus. Der Vermieter ist verpflichtet, dies dem Mieter unverzüglich mitzuteilen. Für den Mieter ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Vermieter bzw. dem Grundstückseigner. Bereits gezahlte Mieten werden anteilig zurückerstattet.
  4. Die Vermieter kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertag ohne Zustimmung des Kunden auf Dritte übertragen.
  5. Gerichtsstand für beide Seiten ist Konstanz.

 

8. Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Gleichzeitig verpflichten sich die Parteien, unwirksame Bestimmungen durch den Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Regelungen zu ersetzen, dasselbe gilt für etwaige Lücken im Vertrag.

Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verträge der SCHWARZ-Außenwerbung GmbH („Auftragnehmer“) über die Durchführung
    von Werbung an oder in Bussen und Bahnen sowie anderen Verkehrsmitteln (zusammen „Verkehrsmittel“) des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs („Vertrag“), zu deren Nutzung zu Werbezwecken der Auftragnehmer aufgrund Vereinbarung („Verkehrsmedienvertrag“) mit Verkehrsbetrieben („Verkehrsbetriebe“) berechtigt ist.
  2. Der Vertrag umfasst den Aushang des Werbemittels („Werbemittel“) an oder in den Verkehrsmitteln. Die Herstellung, Anbringung und Demontage der Werbemittel richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Verkehrsmedienvertrages und sind bei Vertragsschluss zu vereinbaren.

 

1. Auftragserteilung und -annahme

  1. Der Vertrag kommt nur durch schriftliche Annahme des vom Auftraggeber („Auftrageber“) erteilten Auftrags durch den Auftragnehmer zustande, Änderungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Soweit zur Durchführung der Werbemaßnahme eine Zustimmung des Verkehrsbetriebes erforderlich ist, erfolgt der Vertragsschluss unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Verkehrsbetriebes.
  2. Soweit nicht bei einer Auftragserteilung durch Agenturen/Mittlern ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, kommt der Vertrag zwischen Agentur/Mittler und dem Auftragnehmer zustande. Bei Auftragserteilungen von Agenturen/Mittlern, die im Namen und im Auftrag eines werbungtreibenden Unternehmens („Werbungtreibender“) erfolgen sollen, ist dies ausdrücklich bei der Auftragserteilung mitzuteilen. In beiden Fällen tritt Agentur/Mittler mit Vertragsschluss seine Ansprüche gegen den Werbungtreibenden aus dem zwischen Agentur/Mittler und dem Werbungtreibenden geschlossenen Werbevertrag an den Auftragnehmer ab, soweit sie Gegenstand der Beauftragung des Auftragnehmers sind. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung).
  3. Aufträge haben eine Bezeichnung des zu bewerbenden Produktes („Produktgruppe“) und des Werbungtreibenden zu enthalten. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer auf Anforderung maßstabsgerechte Entwürfe der Werbung zur Genehmigung vorlegen.
  4. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Annahme von Aufträge – ganz oder teilweise – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Auftragnehmens abzulehnen, wenn der Inhalt der Werbung unzumutbar ist (z.B. politische, weltanschauliche oder religiös extreme, ausländerfeindliche, gegen den guten Geschmack oder die guten Sitten verstoßende Werbung), gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder den Interessen der Verkehrsbetriebe zuwiderläuft. Bei bereits zustande gekommenen Verträgen hat der Auftragnehmer für die vorgenannten Fälle ein Rücktrittsrecht vom Vertrag.
  5. Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag oder des Vertrags selbst auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Der Auftragnehmer ist aber ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie den Vertrag selbst auf ein verbundenes Unternehmen zu übertragen.
  6. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausgeschlossen.
  7. Linien-, Strecken- und Platzierungswünsche können nicht angenommen werden.
  8. Die Ausführung von Werbung in oder an Verkehrsmitteln der Verkehrsbetriebe kann der Zustimmung der Verkehrsbetriebe unterliegen. Diese wird von dem Auftragnehmer eingeholt. Der Auftraggeber stellt dafür auf Anforderung einen Entwurf zur Verfügung. Macht der Verkehrsbetrieb seine Zustimmung von Änderungen abhängig, so bleibt der Auftraggeber an den Vertrag gebunden, es sei denn, dass ihm die Änderungen wegen erheblicher Beeinträchtigung der Werbewirkung nicht zugemutet werden können. Ansprüche stehen ihm weder in diesem Fall noch bei Zurückweisung der Werbung durch den Auftragnehmer oder bei Verweigerung der Zustimmung durch den Verkehrsbetrieb zu.

 

2. Aushangzeitraum

  1. Der Aushangzeitraum beginnt mit dem Tage der Anbringung der Werbung und endet mit Ablauf der vereinbarten Aushangzeit.
  2. Ein vereinbarter Aushangzeitraum von mindestens einem Jahr verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der jeweilige Vertrag nicht 3 Monate vor Ablauf des Aushangzeitraums durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.
  3. Endet der Verkehrsmedienvertrag vor Beendigung des Aushangzeitraums, so kann der Auftragnehmer den Vertrag mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt ordentlich kündigen oder den Vertrag auf den neuen Vertragspartner des Verkehrsbetriebes übertragen. Der Auftraggeber erklärt bereits jetzt seine Zustimmung zu einer Übertragung des Vertrags. Im Falle einer Kündigung werden dem Auftraggeber Vorauszahlungen für die noch ausstehende Zeit erstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.

 

3. Konkurrenzausschluss

Der Ausschluss von Wettbewerbern des Werbungtreibenden wird nicht zugesichert. Der Auftragnehmer wird aber nach Möglichkeit Werbung von Wettbewerbern des Werbungtreibenden nicht unmittelbar nebeneinander anbringen.

 

4. Werbemittel

  1. Die Herstellung der Werbemittel erfolgt durch den Auftraggeber auf dessen Kosten. Sie hat nach den Vorschriften des jeweiligen Verkehrsbetriebes und den Bestimmungen des Vertrages zu erfolgen. Der Auftraggeber hat für die Herstellung der Werbemittel ausschließlich vom Auftragnehmer genehmigte Materialien (insbesondere Folien und Lacke) zu verwenden. Andere Werbemittel kann der Auftragnehmer zurückweisen.
  2. Der Auftraggeber liefert erforderliche Werbemittel kostenfrei bis spätestens 10 Kalendertage vor dem vereinbarten Aushangbeginn an die vom Auftragnehmer genannte Anschrift. Bei Verträgen über Werbung in Verkehrsmitteln ist ab 10 Stück eine Ersatzmenge von 10% mitzuliefern. Bei Verträgen über Werbung an Außenflächen von Verkehrsmitteln hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zusätzlich einen Datenträger der Herstellungsvorlagen zu übergeben. Verzögert sich die Anbringung der Werbemittel aus vom Auftraggeber zu vertretenen Gründen (z.B. verspätete Lieferung der Werbemittel) so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Mehrkosten, die wegen der verspäteten Lieferung anfallen, zahlt der Auftraggeber.
  3. Vom Auftraggeber gelieferte Entwürfe, Herstellungsvorlagen usw. werden nach Vertragsende zurückgegeben, sofern es der Auftraggeber bis spätestens vier Wochen vor Beendigung des Aushangzeitraums schriftlich verlangt. Werbemittel, die während dieser Frist nicht zurückgefordert werden, gehen mit Beendigung des Aushangzeitraums entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und werden auf Kosten des Auftraggebers entsorgt.
  4. Die Anbringung, Instandhaltung, Auswechselung und Ausbesserung der Werbemittel erfolgt durch den Auftragnehmer oder einen von ihm bestimmten Dritten. Die Kosten hierfür hat der Auftraggeber ebenso zu tragen wie die Kosten für das zeitweilige Außerdienststellen (Bereitstellungskosten) und die Vorbereitung der Verkehrsmittel zur Anbringung der Werbemittel. Nach Beendigung des Aushangzeitraums hat der Auftraggeber die Beseitigung und Neutralisierung einschließlich der ordnungsgemäßen Entsorgung von Werbematerial – ggfs. nach den Vorgaben des Verkehrsbetriebes – unverzüglich zu veranlassen, soweit vertraglich nichts anders vereinbart. In Einzelfällen behält sich der Verkehrsbetrieb die Ausführung der Arbeiten vor. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung trotz einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten Frist nicht nach, so kann der Auftragnehmer die Beseitigung der Werbung für Rechnung des Auftraggebers durchführen und den Preis für den Aushang der Werbung gemäß Listenpreis bis zur Beseitigung weiterberechnen.
  5. Der Auftraggeber ist verantwortlich für Form und Inhalt der Motive sowie deren urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insofern von eventuellen Ansprüchen Dritter sowie von sämtlichen dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden Kosten frei. Eine Prüfpflicht obliegt dem Auftragnehmer nicht.
  6. Der Auftragnehmer ist bis auf Widerruf berechtigt, das Motiv als Musterdruck und/oder für eigene Werbezwecke unentgeltlich zu nutzen, insbesondere es auch in Form einer web-basierenden Datenbank zu verwenden.

 

5. Preise

  1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die gültigen Listenpreise des Auftragnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Verlängert sich der Vertrag automatisch, so gelten ab Beginn der Verlängerung die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Listenpreise. Haben sich die Listenpreise im Vergleich zum vorhergehenden Vertragszeitraum um mehr als 10 % erhöht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist für die Zukunft zu kündigen, sofern sich der Auftragnehmer nicht zu einer Weiterführung des Vertrags zu den unveränderten Listenpreisen bereit erklärt. Eine Kündigung hat per Einschreiben/Rückschein zu erfolgen und muss dem Auftragnehmer binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe der Preisänderung zugehen.
  2. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
  3. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  4. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, sofern der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt ist.
  5. Die Kosten für Herstellung, Anbringung und Entfernung der Werbemittel sowie Nebenkosten sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen. Im Rahmen von Verträgen mit Servicepreisen wird die einmalige Herstellung, Anbringung und Entfernung der Werbung (technische Kosten) vom Auftragnehmer ohne gesonderte Berechnung durchgeführt, wenn der Vertrag vom Auftraggeber während der vereinbarten Laufzeit voll erfüllt wird. Die erforderlichen printfähigen Daten müssen zuvor vom Auftraggeber bereitgestellt werden. Endet der Vertrag vorzeitig aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, z.B. auch wegen Zahlungsverzug, so werden die technischen Kosten nachträglich voll in Rechnung gestellt. In diesem Fall entfällt auch der laufzeitbedingte Preisnachlass. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Differenz zur vollen Miete nachträglich zu berechnen.

 

6. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Eine Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer erfolgt nach Anbringung der Werbemittel. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Tag der Anbringung der Werbemittel, spätestens jedoch mit dem Tag, an dem das Werbemittel ohne Verzug des Auftraggebers hätte angebracht werden können. Bei Verträgen über eine Aushangzeit von mehr als sechs Monaten erfolgt eine vierteljährliche Rechnungsstellung zu Beginn des Leistungsquartals. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Geldeingangs entscheidend. Die Kosten für Herstellung, Anbringung der Werbemittel sowie Nebenkosten sind nach Rechnungsstellung im Voraus zahlbar. Bei Rechnungsbeträgen unter EUR 1.500,00 kann der Auftragnehmer Bankeinzug verlangen.
  2. Bei Verzug des Auftraggebers mit Zahlungsverpflichtungen sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, auch während der Laufzeit des Vertrags, die weitere Durchführung des Vertrages ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Auftragnehmer erwachsen.

 

7. Vertragsstörung/Haftung

  1. Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  2. Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
  4. Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung eines Aushangs sind während des Aushangzeitraums geltend zu machen. Später ist ein Nachweis durch geeignete Beweismittel erforderlich.
  5. Wird ein bereits mit Werbemitteln versehenes Fahrzeugdauerhaft außer Dienst gestellt, wird die Werbung auf einem Ersatzfahrzeug weitergeführt. Die Kosten für die Übertragung oder Neuanbringung der Werbemittel trägt der Auftraggeber. Bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb der ersten 36 Monate des Aushangzeitraums wird ein Teil dieser Kosten vom Auftragnehmer übernommen. Der vom Auftragnehmer übernommene Anteil bestimmt sich nach der folgenden Formel: (36 – Anzahl bisherige Aushangmonate) x Kosten 36 Sofern kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt werden kann, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Tage der Außerbetriebsetzung zu kündigen. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Neutralisierung des Verkehrsmittels bleibt hiervon unberührt.
  6. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Nichtausführung, Verzögerung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung eines Aushangs aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z.B.: Streik, höhere Gewalt, Betriebseinschränkung/-unterbrechung, Anordnungen der Verkehrsbetriebe oder der zuständigen Aufsichtsbehörden etc.). Sofern der Auftragnehmer die Nichtausführung, Verzögerung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung zu vertreten hat, wird dem Auftraggeber für die ausgefallene Zeit ein Ersatzaushang angeboten. Sofern der Werbezweck durch den Ersatzaushang nicht erreicht werden kann, wird dem Auftraggeber die für die ausgefallene Zeit bereits gezahlte Vergütung zurückerstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.
  7. Bei der Festsetzung der Preise ist bereits berücksichtigt, dass Verkehrsmittel aus betrieblichen Gründen (z.B. Fahrplanänderungen an Wochenenden und zu Ferienzeiten, Reparaturen, Wartungsarbeiten, Hauptuntersuchungen) vorübergehend bis zu 7 Kalendertagen nicht in Betrieb sein können. Ein zusätzlicher Ausgleich hierfür erfolgt nicht. Bei einem Ausfall von durchgehend mehr als 7 Kalendertagen bzw. von mehr als 7 Kalendertagen im Monat, verlängert sich nach Wahl des Auftragnehmers die Aushangzeit entsprechend oder erhält der Auftraggeber eine Gutschrift.
  8. Sofern Verkehrsmittel von den Verkehrsbetrieben während der Aushangzeit an einen anderen Einsatzort eingesetzt werden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hiervon verständigen. Sollte der neue Einsatzort im Hinblick auf die Art und den Zweck der gebuchten Werbung für den Auftraggeber nicht zumutbar sein, wird der Auftragnehmer gleichwertige Ersatzflächen anbieten. Ist dies nicht möglich, sind beide Vertragspartner von ihren diesbezüglichen Verpflichtungen befreit.
  9. Wird die Werbung während der Vertragslaufzeit ganz oder teilweise von dem Verkehrsbetrieb oder von den zuständigen Aufsichtsstellen untersagt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Dem Auftraggeber wird die für die ausgefallene Zeit bereits gezahlte Vergütung zurückerstattet. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.
  10. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Mangel, spätestens jedoch bis 30 Kalendertage nach Beendigung des Aushangs, gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen.
  11. Für die Beschädigung der Werbemittel durch Dritte oder durch höhere Gewalt haftet der Auftragnehmer nicht. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die dem Auftragnehmer oder Dritten durch das Werbemittelentstehen.

 

8. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Konstanz.

 

Stand: Januar 2012