Allgemeine Geschäftsbedingungen | AGB's

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(Stand: Dezember 2025)

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der SCHWARZ-Außenwerbung GmbH („Auftragnehmer“) und ihren Kunden („Auftraggeber“) über die Durchführung befristeter Außenwerbekampagnen auf analogen Werbeträgern (Plakatanschlag) in der Bundesrepublik Deutschland.

2. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

4. Ergänzend zu diesen AGB gelten:

  • die jeweils gültigen Preislisten,
  • Produkt- und Formatübersichten,
  • technische Merkblätter und Spezifikationen (z. B. „Plakate drucken und liefern“, technische Vorgaben für City-Light-Formate).

5. Diese AGB gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen Verträge zwischen den Parteien, ohne dass erneut auf sie Bezug genommen werden muss, sofern sie dem Auftraggeber bei Vertragsschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

6. Für Verträge über Dauerwerbung mit Laufzeiten ab 12 Monaten, die sich automatisch verlängern, gelten ergänzend bzw. abweichend besondere AGB „Dauerwerbung“ des Auftragnehmers. Im Kollisionsfall gehen die AGB „Dauerwerbung“ diesen AGB vor.

7. Bei Widersprüchen zwischen Einzelvertrag, Auftragsbestätigung, diesen AGB sowie Preislisten/technischen Merkblättern gilt folgende Rangfolge:

1. individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag,

2. Auftragsbestätigung,

3. diese AGB,

4. Preislisten, Produkt- sowie technische Unterlagen.

§ 2 Vertragsgegenstand, Werbeträger, Subunternehmer

1. Vertragsgegenstand ist die Durchführung von Außenwerbeleistungen auf analogen Werbeträgern, insbesondere:

Allgemeinstellen (AS): Säulen oder Tafeln zur Anbringung von Plakaten jeweils mehrerer Werbungtreibender

Ganzstellen (GS): Säulen zur Anbringung von Plakaten jeweils eines Werbungtreibenden

Großflächen (GF): Tafeln zur Anbringung jeweils eines Plakates im 9 m²-Format

CityStars (CS): Tafeln zur Anbringung jeweils eines Plakates im 9 m²-Format (Querformat), die sich auf einer Monofußkonstruktion in ca. 2,5 m Höhe befinden

Citylight-Poster (CLP): Verglaste Vitrinen zur Anbringung eines Plakates im 2 m²-Format

Citylight-Säulen (CLS): Verglaste Säulen zur Anbringung von zwei Plakaten im 2 m²-Format oder einem Plakat im 4 m²-Format

2.2 Die genannten Plakatformate entsprechen den vom Deutschen

Normenausschuss für Papierformate festgelegten Normen (DIN 683).

2.3 Das Plakatgrundmaß ist DIN A1 (59 x 84 cm). Alle größeren Plakatformate ergeben sich aus dem Mehrfachen des Grundmaßes. Abweichend gilt bei CLP ein Plakatgrundmaß von 118,5 x 175 cm. Die Maße werden in der Reihenfolge Breite x Höhe (B x H) angegeben.

3. Der Leistungsumfang des Auftragnehmers umfasst, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, die einmalige Anbringung (Aushang) der vom Auftraggeber bereitgestellten Werbemittel zu Beginn des vertraglich vereinbarten Aushangzeitraums sowie die während dieses Zeitraums im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs vorzunehmende Kontrolle und Instandhaltung der Aushänge (einschließlich Ausbesserung und Erneuerung beschädigter Plakate).

Mit Ablauf des vereinbarten Aushangzeitraums gilt die vertraglich geschuldete Medialeistung als vollständig erbracht. Ein Anspruch des Auftraggebers auf gesonderte Abdeckung, Neutralisierung oder Entfernung der Plakate besteht nicht; die Plakate verbleiben vielmehr grundsätzlich so lange im Aushang, bis sie im Rahmen eines nachfolgenden entgeltlichen Auftrags überklebt /ausgewechselt werden.

3a. Eine über den vereinbarten Aushangzeitraum hinausgehende Sichtbarkeit der Plakate stellt eine nicht geschuldete Mehrwirkung ohne zusätzlichen Vergütungsanspruch des Auftragnehmers sowie ohne weitergehende Leistungspflichten dar und begründet insbesondere keine Ansprüche des Auftraggebers auf eine bestimmte Aushangdauer, Abdeckung oder Abräumung.

4. Ein Anspruch auf bestimmte Einzelstandorte, bestimmte Sichtbeziehungen oder bestimmte Umfeldstrukturen besteht nur, sofern diese ausdrücklich in Textform bestätigt wurden.

5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten geeigneter Subunternehmer zu bedienen. Hierdurch werden die vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber nicht eingeschränkt.

6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einzelne Standorte innerhalb eines gebuchten Netzes aus sachlichen Gründen (z. B. Bau-, Sanierungs- oder Abrissmaßnahmen, Wegfall von Genehmigungen, behördliche Auflagen oder Vorgaben des Standortinhabers) durch gleichwertige Standorte im gleichen Gebiet zu ersetzen. Geringfügige Veränderungen in der Zusammensetzung oder räumlichen Verteilung eines Netzes berechtigen den Auftraggeber nicht zur Kündigung, Minderung oder Geltendmachung von Schadensersatz, sofern der vereinbarte Werbewert im Wesentlichen erhalten bleibt.

§ 3 Vertragsschluss, Agenturen, Ablehnungsrecht

1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche oder in Textform erteilte Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

2. Aufträge von Agenturen oder Werbemittlern werden nur angenommen, wenn der Werbungtreibende und die beworbene Produktgruppe/Marke benannt werden.

3. Erfolgt die Beauftragung über eine Agentur/einen Vermittler, kommt der Vertrag grundsätzlich zwischen Agentur/Vermittler und Auftragnehmer zustande, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Agentur tritt mit Vertragsschluss ihre Forderungen gegen den Werbungtreibenden in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers sicherungshalber an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

4. Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung den Werbungtreibenden, die Produktgruppe, den Aushangzeitraum sowie die Motivbezeichnung anzugeben und die technischen Vorgaben einzuhalten.

5. Der Auftragnehmer kann Aufträge ganz oder teilweise nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen ablehnen, insbesondere wenn:

  • der Inhalt gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt,
  • die Werbung extremistische, diskriminierende, rassistische oder verfassungsfeindliche Inhalte aufweist,
  • die Werbung grob geschmacklos ist oder den Interessen der Personen/Unternehmen, auf dessen Grundbesitz sich der Werbeträger befindet, zuwiderläuft. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass einer der vorgenannten Gründe vorliegt, kann der Auftragnehmer den Vertrag ganz oder teilweise kündigen oder von ihm zurücktreten, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb einer gesetzten Frist ein zulässiges Ersatzmotiv liefert.

§ 4 Aushangzeitraum, Beleuchtung, Toleranzen

1. Die Plakatierung erfolgt:

  • bei AS, GS, GF grundsätzlich im Dekaden-Rhythmus,
  • bei CLP/City-Light-Formaten in der Regel im Wochenrhythmus, gemäß dem jeweils geltenden Terminplan (Dekaden-/Wochenplan) des Auftragnehmers.

2. Aus technischen und logistischen Gründen (z. B. Sonn- und Feiertage, Witterung, Tourenplanung) kann der tatsächliche Aushang bis zu drei Werktage vor oder nach dem geplanten Termin beginnen bzw. enden, ohne dass hieraus Ansprüche auf Minderung, Gutschrift oder Schadensersatz entstehen.

3. Dekaden, die aufgrund des Jahreswechsels 14 Kalendertage umfassen, werden gegenüber Werbemittlern (Spezialmittlern) mit 11 Tagen berechnet; Plakatierungsausfälle von bis zu drei Tagen innerhalb solcher Dekaden gelten als vertragsgemäß.

4. Die Be- bzw. Hinterleuchtung beleuchteter Werbeträger (z. Bsp. CLP/CLS) erfolgt nach Einbruch der Dunkelheit; Abschaltungen in den Nachtstunden (insbesondere ab ca. 23:00 Uhr) bleiben vorbehalten. Eine Ausleuchtungsquote von mindestens 90 % der vorgesehenen beleuchteten Flächen gilt als vertragsgemäße Erfüllung.

5. Reduzierungen, Austausche oder Nichtplakatierungen von bis zu 1,75 % der beauftragten Aushänge, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gelten als vertragsgemäße Leistung. Bei Netzbuchungen (z. B. AS-, CLP-Netze) ist eine Über- oder Unterschreitung der Aushangzahl von bis zu 3 % vertragsgemäß.

6. Ein Konkurrenzausschluss (Ausschluss konkurrierender Werbemotive im Umfeld) wird grundsätzlich nicht zugesichert; der Auftragnehmer bemüht sich jedoch, unmittelbare Nebeneinander-Platzierungen direkter Wettbewerber nach Möglichkeit zu vermeiden.

§ 5 Werbemittel, technische Vorgaben

1. Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten die zur ordnungsgemäßen Plakatierung erforderliche Anzahl von Plakaten, an die vom Auftragnehmer mitgeteilten Versandanschriften zur Verfügung, zuzüglich einer Ersatzmenge von mindestens 10 %, jedoch mindestens zwei Exemplare je Motiv.

2. Die Plakate müssen den technischen Vorgaben des Auftragnehmers und den einschlägigen Branchenstandards entsprechen (Papierqualität, Format, Nassklebeeignung, Konfektionierung, Mappung etc.). Bei mehrteiligen Plakaten, die nicht nach dem üblichen Euro-Klebesystem gefertigt sind, kann der Auftragnehmer für witterungsbedingte Schäden und Klebeausfälle keine Gutschriften gewähren.

3. Lieferfristen

  • GF/GS/AS: gefalzt und gemappt, spätestens 10 Arbeitstage vor dem Vorplakatierungstermin des A-Blocks der gebuchten Dekade,
  • CLP/City-Light: plano auf Palette bzw. gerollt im Karton, spätestens 10 Kalendertage vor dem Vorplakatierungstermin der gebuchten Woche.

4. Jeder Plakatsendung sind mindestens folgende Angaben beizufügen:

  • Druckerei (Name, Anschrift, Kontakt),
  • Werbungtreibender und ggf. Agentur,
  • Motivbezeichnung (Marke/Produkt),
  • Aushangzeitraum (Dekade/Woche),
  • Format, Stückzahl, Zuordnung von gebuchten Netzen bzw. Standorten.

5. Mehrkosten und Verzögerungen infolge verspäteter, unvollständiger oder technisch ungeeigneter Plakatlieferungen sowie infolge fehlender oder unklarer Plakatierungsanweisungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Kann der Auftragnehmer den Auftrag nicht oder nicht fristgemäß durchführen, weil Werbemittel nicht, verspätet oder nicht in ausreichender Menge/Qualität geliefert werden, entbindet dies den Auftraggeber nicht von der Zahlungspflicht; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

7. Nicht verbrauchte Plakate werden auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers innerhalb von zwei Wochen nach Aushangende auf dessen Kosten zurückgesendet. Erfolgt keine fristgerechte Rückforderung, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und können vernichtet werden.

§ 6 Verantwortung für Inhalte, Rechte Dritter

1. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für Inhalt, Gestaltung und rechtliche Zulässigkeit der Werbemittel.

2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Werbemittel auf inhaltliche oder rechtliche Zulässigkeit zu prüfen.

3. Der Auftraggeber sichert zu, dass durch die Nutzung der Motive keine Rechte Dritter verletzt werden, insbesondere keine Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen.

4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer sowie die jeweiligen Standortinhaber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der inhaltlichen oder rechtlichen Ausgestaltung der Motive resultieren, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.

5. Der Auftragnehmer ist bis auf Widerruf berechtigt, die Motive des Auftraggebers zu Dokumentations-, Referenz- und Eigenwerbezwecken (z. B. in Präsentationen, Broschüren, Online-Auftritten) unentgeltlich zu nutzen, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

§ 7 Politische Werbung

1. Der Auftragnehmer nimmt Aufträge politischer Parteien und sonstiger politischer Akteure grundsätzlich an, soweit die Motive und Inhalte rechtlich zulässig sind und nicht gegen diese AGB oder berechtigte Interessen von Standortinhabern verstoßen.

2. Bei politischer Werbung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz politischer Werbung verpflichtet sich der Auftraggeber, sämtliche gesetzlich geforderten Transparenzinformationen vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen und die erforderlichen Kennzeichnungen im Motiv umzusetzen (insbesondere Angaben zum Sponsor, Kontaktdaten, Bezug zu Wahlen/Abstimmungen).

3. Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Aushang zurückzuhalten oder abzubrechen. Die Vergütungspflicht bleibt unberührt; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer und die Standortinhaber von sämtlichen Ansprüchen, Bußgeldern und sonstigen Sanktionen frei, die aus Verstößen gegen Transparenz-, Kennzeichnungs- und Informationspflichten politischer Werbung resultieren.

5. unabhängig davon behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, einzelne politische Motive nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, insbesondere bei extremistischen, diskriminierenden oder verfassungsfeindlichen Inhalten.

§ 8 Preise, Preislisten, Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die Preise gemäß der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bzw. Vertragsbestätigung gültigen Preisliste des Auftragnehmers, soweit nicht im Einzelfall abweichend in Textform besondere Konditionen vereinbart sind.

2. Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3. Sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, beinhalten die Preise für Kampagnenbuchungen sowohl die Medialeistung als auch die anteiligen technischen Kosten (Aushangkosten).

4. Rechnungen sind, sofern keine Vorkasse vereinbart ist, mit Aushangbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie angemessene Mahnkosten zu berechnen und weitere Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen oder zurückzuhalten.

6. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung und Ausgleich sämtlicher offener Forderungen zu erbringen.

7. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.

§ 9 Sonderleistungen

1. Standardleistung des Auftragnehmers ist der Aushang der Plakate während des gebuchten Aushangzeitraums gemäß Auftragsbestätigung sowie die Instandhaltung während dieses Zeitraums. Nach Ablauf des gebuchten Aushangzeitraums werden die Plakate nicht automatisch abgedeckt oder entfernt, sondern verbleiben grundsätzlich im Aushang, bis sie im Rahmen eines nachfolgenden, entgeltlichen Auftrags überklebt werden.

2. Leistungen, die über diese Standardleistung hinausgehen, gelten als Sonderleistungen und werden individuell vereinbart und gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für:

  • auf Wunsch des Auftraggebers veranlasste Abdeckungen, Neutralisierungen oder Entfernungen unmittelbar nach Kampagnenende,
  • auf Wunsch des Auftraggebers veranlasste Abdeckungen, Neutralisierungen oder Entfernungen zu einem späteren, vom Auftraggeber bestimmten Zeitpunkt (z. B. nach zwei bis drei Dekaden),
  • vom Auftraggeber gewünschte vorzeitige Abdeckungen oder Motivwechsel während des laufenden Aushangzeitraums,
  • Sondermontagen (Nacht-/Wochenendmontagen, Sondergerüste, besondere Sicherungsmaßnahmen),
  • zusätzliche Kontrollfahrten und Fotodokumentationen auf Wunsch des Auftraggebers,
  • zusätzliche Überklebungen oder Ersatzplakatierungen, soweit der Anlass nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.

3. Sonderleistungen werden nach Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste bzw. auf Basis einer gesonderten Vereinbarung in Rechnung gestellt. Bereits erbrachte Medialeistungen bleiben in jedem Fall voll vergütungspflichtig.

§ 10 Late-Sale / Aufträge zu technischen Kosten

1. Late-Sale-Deals / Aufträge zu technischen Kosten im Sinne dieser AGB sind Buchungen, bei denen der Auftragnehmer dem Auftraggeber stark rabattierte Konditionen gewährt und für die Medialeistung kein oder nur ein reduziertes Entgelt berechnet wird und im Wesentlichen lediglich technische Kosten (z. B. Plakatierung, Material, Logistik) in Rechnung gestellt werden.

2. Bei Late-Sale-Deals / Aufträgen zu technischen Kosten erfolgt die Belegung ausschließlich nach Verfügbarkeit von Restplätzen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf bestimmte Einzelstandorte, bestimmte Umfeldstrukturen oder eine bestimmte Netzzusammensetzung. Geringfügige Änderungen in Anzahl, Verteilung oder Lage der belegten Werbeträger sind vertragsgemäß.

3. Der Auftrag gilt bei Late-Sale-Deals / Aufträgen zu technischen Kosten als vertragsgemäß erfüllt, wenn der Auftragnehmer mindestens 80 % der in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Aushänge im vorgesehenen Aushangzeitraum realisiert. In diesem Fall bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers auf Minderung, Gutschrift, Rückzahlung oder Schadensersatz wegen nicht realisierter Aushänge.

4. Liegt der Erfüllungsgrad unter der in Absatz 3 genannten Quote, erfolgt eine Kompensation ausschließlich in Form einer medienäquivalenten Ersatzleistung, insbesondere durch:

  • kostenfreie zusätzliche Aushänge („Durchhänger“) auf anderen vom Auftragnehmer ausgewählten, belegbaren Werbeträgern im selben Kampagnengebiet, und/oder
  • kostenfreie Verlängerung des Aushangs auf bereits belegten Werbeträgern in einem oder mehreren Folgeterminen.

Ein Anspruch auf Auszahlung, Gutschrift oder sonstige monetäre Kompensation besteht auch in diesem Fall nicht.

5. Mit den in Absatz 4 beschriebenen Ersatzleistungen sind sämtliche Ansprüche des Auftraggebers aus dem jeweiligen Ausfall oder der jeweiligen Minderleistung endgültig abgegolten.

6. Die gesetzlichen Haftungsregelungen des Auftragnehmers bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt; im Übrigen gelten die Haftungsbegrenzungen gemäß § 12.

§ 11 Rücktritt / Stornierung durch den Auftraggeber

1. Für Verträge über Dekadenaushänge gilt ein Rücktrittsrecht bis 60 Kalendertage vor gebuchtem Dekadenbeginn; für Verträge über Wochenaushänge, bis 60 Kalendertage vor gebuchtem Wochenbeginn.

§ 12 Leistungsstörungen, Reklamationen, Haftung

1. Der Auftragnehmer erfüllt den Auftrag durch Anbringung, Kontrolle, Pflege, Ausbesserung und Erneuerung beschädigter Aushänge während der vereinbarten Aushangzeit im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs.

2. Sichtbehinderungen, die bei der Bewertung und Preisgestaltung der Werbefläche bereits berücksichtigt wurden (z. B. Bäume, Masten, Verkehrsschilder, bauliche Gegebenheiten), berechtigen nicht zu Minderung, Gutschrift oder Schadensersatz.

3. Klebeausfälle oder Beschädigungen von Aushängen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. Witterungseinflüsse, Vandalismus, Untergrundbeschaffenheit), werden im Regelfall durch kostenfreie Nachplakatierung oder Aushangverlängerung kompensiert. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers vorliegen.

4. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Kenntnis, in der Regel noch während der Laufzeit, gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Spätestens einen Monat nach Beendigung des Aushangs müssen Mängel schriftlich bzw. in Textform unter genauer Angabe des Standortes und unter Beifügung geeigneter Nachweise (insbesondere Belegfotos) geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht.

5. Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

b) bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

6. Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.

7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Ereignisse höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik, rechtmäßige Aussperrungen, Unruhen, Naturereignisse, Verkehrs- und Infrastrukturausfälle sowie Bau-, Sanierungs- oder Abrissmaßnahmen an oder in unmittelbarer Nähe des Standorts, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung angepasst zu erbringen oder zu verschieben. Der Auftragnehmer wird nach Möglichkeit gleichwertige Ersatzflächen oder Aushangverlängerungen anbieten. Ist dies nicht möglich, wird die anteilige Vergütung für den ausgefallenen Leistungsanteil gutgeschrieben; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

§ 13 Datenschutz

1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG.

2. Näheres ergibt sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, abrufbar über dessen Internetauftritt.

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort und, soweit rechtlich zulässig, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

1. Miethöhe / Mietzahlung

  1. Grundlage für den Mietpreis ist die jeweils gültige Preisliste. Eine Mietanpassung erfolgt in diesem Rahmen. Bei einer Preissteigerung von mehr als 8% pro Jahr steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 4 Wochen zum Zeitpunkt der Preisanpassung zu. Das Sonderkündigungsrecht ist durch schriftliche Erklärung auszuüben.
  2. Die Miete ist von Mietbeginn an für den gewählten Zahlungsintervall (bis längstens zum Ablauf des Kalenderjahres) im Voraus zu zahlen.
  3. Die Miete ist jeweils 7 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zahlbar.
  4. Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat ist der Vermieter berechtigt, die Werbung umgehend zu entfernen. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Vermieter behält sich vor, ab Eintritt des Zahlungsverzuges Zinsen i.H.v. 1% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Verzugsschaden in Rechnung zu stellen.
  5. Kurzfristige Beeinträchtigung der Werbung berechtigt den Kunden weder zur Aufrechnung mit Gegenforderungen noch zur Zurückhaltung fälliger Mieten. Bei längerfristigen Beeinträchtigungen erfolgt eine anteilige Mietkürzung.

2. Gestaltung

  1. Die Gestaltung der Werbeflächen erfolgt durch den Kunden. Gestaltungen, deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstoßen bzw. für den Vermieter unzumutbar sind, sind nicht gestattet und können auch nachträglich abgelehnt werden. Im Zweifelsfall ist im Vorfeld die Genehmigung einzuholen. Schadensersatzansprüche entstehen hierdurch nicht. Der Mietvertrag bleibt unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, seine Werbung entsprechend neu zu gestalten.

3. Ausführung

  1. Die Bewirtschaftung der Werbeanlage bzw. die Anbringung oder Aufstellung und Ausstattung der Werbeanlage sind durch den Kunden vorzunehmen. Bei Werbevitrinen erfolgt die Bewirtschaftung durch den Vermieter. Das Werbemittel ist hierbei kostenfrei an die zuständige Außenstelle zu liefern. Die Installation/Bewirtschaftung der Werbevitrinen wird separat berechnet, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Der eigentliche Zweck des Werbeträgers darf nicht verändert werden.
  3. Behördliche und verkehrsrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. Leuchtfarben o.Ä. sind nicht gestattet.
  4. Die Werbeanlage muss während der gesamten Mietzeit mit einem gestalteten Werbemittel bestückt sein.

4. Haftung

  1. Beschädigungen der Werbeanlage sowie Schädigungen Dritter durch unsachgemäße Anbringung des Werbemittels gehen zu Lasten des Kunden. Für das Werbemittel ist allein der Kunde verantwortlich.

5. Pflege und Wartung

  1. Pflege und Wartung des Werbemittels obliegen dem Mieter. Unansehnliche, beschädigte oder abhanden gekommene Werbemittel sind durch den Mieter zu erneuern. Bei Werbevitrinen erfolgt die Erneuerung nach Bereitstellung durch den Vermieter zu Lasten des Mieters. Der Vermieter übernimmt Wartung und Reinigung der Werbeanlagen sowie die Stromkosten bei beleuchteten Werbeträgern.

6. Untervermietung

  1. Die Untervermietung der Werbeträger bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

7. Vertragsdauer / Kündigung

  1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Abschluss dieses Vertrages; es gilt für die vereinbarte Laufzeit je Werbeträger. Es verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn es nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
  2. Mit Ablauf des Vertrages sind die Werbeträger in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Eventuelle Beschädigungen sind zu beseitigen. Erfolgt keine Beseitigung innerhalb von 14 Tagen, wird dies durch den Vermieter auf Kosten des Mieters durchgeführt. Bei Werbevitrinen erfolgt die Beseitigung durch den Vermieter. Das Werbemittel steht längstens 4 Wochen nach Beseitigung zur Abholung bereit. Der Vergütungsanspruch bleibt bis zur Entfernung bestehen.
  3. Wird das Recht des Vermieters aus dem Vertrag mit dem Grundstückseigner vorzeitig aufgehoben, ist der Vermieter berechtigt, auch den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Wird der Werbeträger endgültig abgebaut, endet der Vertrag zum Zeitpunkt des Abbaus. Bereits gezahlte Mieten werden anteilig erstattet. Schadensersatzansprüche bestehen nicht.
  4. Der Vermieter kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne Zustimmung des Kunden auf Dritte übertragen.
  5. Gerichtsstand ist Konstanz.

8. Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Transportmedien

SCHWARZ-Außenwerbung GmbH
Stand: August 2025

Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Verträge der SCHWARZ-Außenwerbung GmbH („Auftragnehmer“) über die Durchführung von Werbung an oder in Bussen oder anderen Verkehrsmitteln („Verkehrsmittel“) des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs.
  2. Der Vertrag umfasst den Aushang von Werbemitteln. Herstellung, Anbringung und Demontage richten sich nach dem individuellen Auftrag sowie nach Vorgaben des jeweiligen Verkehrsbetriebes.
  3. Wird mit dem Auftraggeber ein Servicepreis vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer einmalig die Kosten der Herstellung, Anbringung und Entfernung der Werbemittel, sofern der Vertrag vollständig erfüllt wird.

Auftragserteilung und Annahme

  1. Aufträge werden nur für namentlich bezeichnete Werbungtreibende angenommen. Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert.
  2. Der Vertrag kommt nur durch schriftliche Annahme des vom Auftraggeber erteilten Auftrags durch den Auftragnehmer zustande; Änderungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Soweit zur Durchführung der Werbemaßnahme eine Zustimmung des Verkehrsbetriebes erforderlich ist, erfolgt der Vertragsschluss unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Verkehrsbetriebes.
  3. Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. unzulässiger Inhalt, politische/extreme Inhalte, Verstöße gegen Gesetze oder Interessen des Verkehrsbetriebes) abzulehnen.
  4. Aufträge von Agenturen/Mittlern werden nur für namentlich benannte Werbungtreibende angenommen. Mit Auftragserteilung tritt die Agentur/der Mittler ihre/seine Ansprüche gegenüber dem Werbungtreibenden sicherungshalber an den Auftragnehmer ab.
  5. Linien-, Strecken- und Platzierungswünsche können nicht angenommen werden.
  6. Die Ausführung von Werbung in oder an Verkehrsmitteln kann der Zustimmung des Verkehrsbetriebes unterliegen. Diese wird vom Auftragnehmer eingeholt; der Auftraggeber stellt auf Anforderung einen Entwurf zur Verfügung. Macht der Verkehrsbetrieb seine Zustimmung von Änderungen abhängig, bleibt der Auftraggeber an den Vertrag gebunden, es sei denn, die Änderungen beeinträchtigen die Werbewirkung wesentlich und unzumutbar. Ansprüche stehen ihm weder in diesem Fall noch bei Zurückweisung der Werbung durch den Auftragnehmer oder bei Verweigerung der Zustimmung durch den Verkehrsbetrieb zu.

Aushangzeitraum

  1. Der Aushangzeitraum beginnt mit der Anbringung der Werbung.
  2. Verträge ab einer Mindestlaufzeit von einem Jahr verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht drei Monate vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.
  3. Endet ein Konzessionsvertrag des Auftragnehmers mit dem Verkehrsbetrieb vorzeitig, endet auch der Vertrag mit dem Auftraggeber oder geht auf den Konzessionsnachfolger über.

Werbemittel

  1. Bei Vereinbarung eines Servicepreises organisiert der Auftragnehmer die Herstellung, Montage und Demontage. Die erforderlichen printfähigen Daten müssen zuvor vom Auftraggeber bereitgestellt werden.
  2. Endet der Vertrag vorzeitig aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden die vollen technischen Kosten nachträglich in Rechnung gestellt.
  3. Die Instandhaltung des Werbemittels während der Vertragslaufzeit sowie die Neutralisierung unmittelbar nach Ablauf des Vertrages obliegen dem Auftraggeber, sofern nichts anderes bzw. ein Servicepreis vereinbart ist.

Preise und Zahlung

  1. Es gelten die jeweils gültigen Preislisten des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
  2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar; Skonto wird nicht gewährt.
  3. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz verlangen und die Restauftragssumme sofort fällig stellen.
  4. Verlängert sich der Vertrag automatisch, gelten ab Beginn der Verlängerung die zu diesem Zeitpunkt gültigen Listenpreise. Erhöhen sich diese gegenüber dem vorherigen Zeitraum um mehr als 10 %, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag ohne Frist für die Zukunft zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform (Einschreiben) und muss dem Auftragnehmer binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe der Preisänderung zugehen.
  5. Die Kosten für Herstellung, Anbringung und Entfernung der Werbemittel sowie Nebenkosten trägt der Auftraggeber gesondert.
  6. Bei Servicepreis-Verträgen führt der Auftragnehmer die einmalige Herstellung, Anbringung und Entfernung der Werbung ohne gesonderte Berechnung durch, wenn der Auftraggeber die vereinbarte Laufzeit vollständig erfüllt.
  7. Endet der Vertrag vorzeitig aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Zahlungsverzug), werden die technischen Kosten nachträglich voll berechnet; ein laufzeitbedingter Preisnachlass entfällt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Differenz zu den vollen Mediakosten nachzuberechnen.

Ausfall, höhere Gewalt und Fahrzeugwechsel

  1. Verkehrsmittel können aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind (z. B. Wartung, Unfallschäden, Werkstatt), vorübergehend nicht im Einsatz sein. Solche Unterbrechungen sind in der Preisgestaltung berücksichtigt; ein Minderungs- oder Kündigungsrecht besteht nicht.
  2. Dauert der Ausfall ununterbrochen länger als 21 Kalendertage, erhält der Auftraggeber eine anteilige Gutschrift. Gleichzeitig verlängert sich die Vertragslaufzeit um die Dauer des Ausfalls; diese Verlängerung ist vergütungspflichtig.
  3. Dauert der Ausfall länger als vier Monate oder wird die Leistung dauerhaft unmöglich, können beide Parteien den Vertrag ohne Frist kündigen.
  4. Wird ein Fahrzeug vor Vertragsende durch ein gleiches Modell ersetzt, wird die Werbung übertragen. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Erfolgt der Wechsel innerhalb der ersten zwei Vertragsjahre, beteiligt sich der Auftragnehmer anteilig an den Kosten.

Vertragsstörungen und Haftung

  1. Schadensersatzansprüche bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
  2. Für leichte Fahrlässigkeit wird die Haftung ausgeschlossen, außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle durch höhere Gewalt, Streik, behördliche Anordnungen oder sonstige nicht zu vertretende Umstände.

Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Konstanz.